Mit der Frage, ob eine Krankenkasse die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren tragen sollte, beschäftigt sich ab Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die Richter:innen sollen entscheiden, ob die homosexuelle und unfruchtbare Klägerin einen Anspruch auf Kostenübernahme für Arzneimittel und Behandlungsversuche einer künstlichen Befruchtung hat. Außerdem geht es um die Übernahme von Laborleistungskosten im Rahmen der Kinderwunschbehandlung.
Die Hanseatische Krankenkasse hatte dies abgelehnt. Dagegen klagte die Hamburgerin, blieb in den Vorinstanzen aber ohne Erfolg. Das Bayerische Landessozialgericht argumentierte, Voraussetzung für die Kostenerstattung sei, dass Ei- und Samenzellen des Ehepartners verwendet werden.
Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe bestehe aber die Notwendigkeit, Spendersamen eines Dritten zu nutzen. Dies sei von der gesetzlichen Regelung nicht umfasst – auch nicht bei heterosexuellen Ehepaaren.
mit dpa