Arbeitsgericht: Keine Gehaltserhöhung für Ex-VW-Manager

Volkswagen hält die Klagen seiner früheren Führungskräfte für unbegründet. (Archivbild) Moritz Frankenberg/dpa
Volkswagen hält die Klagen seiner früheren Führungskräfte für unbegründet. (Archivbild) Moritz Frankenberg/dpa

Braunschweig (dpa) –

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat 23 von 26 Klagen ehemaliger VW-Manager gegen den neuen Sparkurs des Autobauers abgelehnt. Bei den Verfahren ging es dem Gericht zufolge um eine Gehaltserhöhung und 1.000 Euro Prämie, die VW seinen leitenden Angestellten gestrichen hatte. In drei Fällen soll die Entscheidungsverkündung erst am 4. November stattfinden, wie ein Gerichtssprecher sagte. Der Grund: Es gebe noch eine gesonderte Stellungnahmefrist für die Kläger. 

Bei VW zeigte man sich zufrieden: «Wir freuen uns, dass das Gericht unserer Rechtsauffassung gefolgt ist und begrüßen die Entscheidung der Kammer», sagte ein Unternehmenssprecher. Neben den heute verhandelten Fällen gibt es noch rund 75 weitere Klagen, die ebenfalls am Arbeitsgericht Braunschweig verhandelt werden sollen. 

Bei den Klägern handelt es sich nach Angaben des Gerichts fast durchweg um Mitarbeiter im Vorruhestand, die bei VW weiter auf der Gehaltsliste stehen. Nur einer der Kläger stehe noch im aktiven Dienst des Autobauers, alle anderen seien im Rahmen sogenannter Zeit-Wertpapiere bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschieden. Mit solchen «Zeit-Wertpapieren» konnten VW-Mitarbeiter Entgeltbestandteile umwandeln und so früher in den Ruhestand gehen – bei Fortzahlungen ihrer Bezüge.

Tariferhöhung fällt für Manager aus

Der Konzern hatte im Frühjahr beschlossen, auch die Führungskräfte am Sparprogramm zu beteiligen. Dem außertariflich bezahlten Managementkreis wurde die erwartete Übernahme der Tariferhöhung gestrichen. Dadurch entfielen eine Gehaltserhöhung um 3,3 Prozent und 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie. Die Betroffenen berufen sich auf eine Zusage des Autobauers von 2023, diese Bestandteile des Tarifabschlusses für sie zu übernehmen. VW weist die Forderungen zurück.

© dpa-infocom, dpa:241015-930-260492/2

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