Der erste Schnee in diesem Winter ist bereits gefallen und hat auch mancherorts zu Unfällen geführt. Doch nicht nur auf den Straßen ist es im Winter gefährlich, auch Gehwege werden schnell zu einer sehr rutschigen Angelegenheit. Deshalb gibt es die Räum- und Streupflicht.
Diese Pflicht sollte nicht vernachlässigt werden, denn bei Unfällen müssen Grundstücksanlieger:innen für entstehenden Schaden aufkommen, sollte der Unfall auf ein Versäumnis der Räum- und Streupflicht zurückzuführen sein. Schon für die Nichteinhaltung des Winterdienstes muss man laut Schleswig-Holsteinischer Rechtsanwaltskammer in manchen Bundesländern hohe Bußgelder zahlen.
Straßenbaubehörde für Räumung auf Straßen zuständig
Auf öffentlichen Straßen ist für die Räumung die jeweilige Straßenbaubehörde zuständig, auf Bürgersteigen vor Grundstücken liegt die Pflicht jedoch den Grundstücksanlieger:innen. Anlieger:innen sind fast immer auch Grundstückseigentümer:innen, außer bei Wohnungseigentümergemeinschaften, da sind die Mitglieder zuständig. Mieter:innen und Pächter:innen sind nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag steht, so die Rechtsanwaltskammer weiter.
Es drohen auch ohne Unfälle Sanktionen
Gehwege müssen in der Regel auf einer Breite von 1,2 m geräumt und gestreut werden. Dies gilt jedoch nicht für Privatgelände und Privatparkplätze. Morgens muss bis spätestens 7:00 Uhr, an Sonntagen bis 9:00 Uhr und abends bis 20:00 Uhr geräumt werden. Eine Ausnahme ist in diesem Fall, wenn es gerade begonnen hat zu schneien.
Selbst ohne Unfall droht oft eine Sanktion. Gemeinden sind dazu berechtigt, Satzungen über die Räum- und Streupflicht zu erlassen und deren Einhaltung zu überprüfen und gegebenenfalls Bußgelder zu verhängen.
SAT.1 REGIONAL/Schleswig-Holsteinisch Rechtsanwaltskammer